Erlass der Corona-Soforthilfe-Rückzahlungen für bedrohte Selbstständige und Einzelunternehmer
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben viele Selbstständige und Einzelunternehmer vor immense Herausforderungen gestellt. Um diesen Unternehmern unter die Arme zu greifen, hat Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger eine ermutigende Nachricht verkündet. Seit dem 31. Juli haben betroffene Unternehmen die Möglichkeit, einen Erlass der Rückforderung der Corona-Soforthilfe zu beantragen, wenn ihre Existenz auf dem Spiel steht.
Ein Erlass oder Teilerlass wegen Existenzgefährdung ist möglich (vorbehaltlich weiterer Einkünfte sowie des liquiden Betriebsvermögens), wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte (wozu auch Einkünfte des Ehegatten über 30.000 Euro gerechnet werden müssen) sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu leisten. Angenommen wird in allen Fällen eine fiktive Ratenzahlung von 5.000 Euro pro Jahr. Der Erlass oder Teilerlass der Rückforderung ist von einer Einzelfallprüfung abhängig, und es besteht kein Rechtsanspruch darauf.
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