Wer einen Foodtruck betreibt, sollte frühzeitig klären, wie und an welchen Orten das Geschäft betrieben werden soll. Davon hängt unter anderem ab, ob ein stehendes Gewerbe oder ein Reisegewerbe vorliegt.
Ein typischer Fall des Reisegewerbes kann vorliegen, wenn mit dem Foodtruck wechselnde Standorte angefahren werden und dort Speisen und Getränke unmittelbar an Laufkundschaft verkauft werden – beispielsweise regelmäßig an verschiedenen öffentlichen oder privaten Standorten, ohne dass die Kunden den Foodtruck zuvor bestellt haben. Für ein solches Reisegewerbe kann grundsätzlich eine Reisegewerbekarte erforderlich sein. Je nach konkreter Ausgestaltung bestehen jedoch Ausnahmen.
Anders kann die Situation aussehen, wenn der Foodtruck auf Bestellung zu Veranstaltungen, Firmenfeiern, Hochzeiten oder privaten Festen kommt. Wird der Betreiber also im Vorfeld von einem Kunden beauftragt und erbringt seine Leistung anschließend an dem vereinbarten Veranstaltungsort, spricht dies nicht ohne Weiteres für ein klassisches Reisegewerbe. Hier kann vielmehr ein stehendes Gewerbe mit wechselnden Einsatzorten vorliegen.
Auch bei einem dauerhaft oder regelmäßig genutzten Verkaufsstandort kann die Tätigkeit als stehendes Gewerbe einzuordnen sein. Als Orientierung wird häufig ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen am selben Standort herangezogen. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsmodells.
Für Gründer bedeutet das: Bereits vor Aufnahme der Tätigkeit sollte geklärt werden,
- ob Speisen an wechselnden Standorten ohne vorherige Bestellung verkauft werden,
- ob der Foodtruck überwiegend zu vorab gebuchten Veranstaltungen fährt,
- ob feste oder regelmäßig wiederkehrende Verkaufsstandorte genutzt werden,
- und ob für die geplante Tätigkeit eine Reisegewerbekarte oder eine reguläre Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Bei Fragen zur Einstufung hilft Ihnen das Ordnungsamt des Landkreises Coburg gerne weiter.
Eine Reisegewerbekarte kann im Landkreis Coburg bequem online über die Homepage des Landkreises Coburg beantragt werden.
Für die Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:
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eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG),
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ein Führungszeugnis (zu beantragen in der Wohnsitz-Kommune),
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sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen in der Wohnsitz-Kommune).
Auch Foodtrucks unterliegen den Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung (§ 4 LMHV). Die notwendigen Kenntnisse müssen allerdings nicht bereits bei Antragstellung nachgewiesen werden, sondern werden im Rahmen der Betriebskontrolle durch die zuständige Lebensmittelüberwachung überprüft. Zentraler Punkt dabei ist ein Konzept zur betrieblichen Eigenkontrolle, das gemäß der LMHV verpflichtend ist. Ziel ist es, hygienische Risiken frühzeitig zu erkennen und systematisch zu vermeiden. Die wichtigsten Inhalte eines solchen Eigenkontrollkonzepts sind:
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Reinigungs- und Desinfektionsplan (wann, wie und womit werden welche Bereiche gereinigt?)
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Kühltemperaturkontrollen und deren Dokumentation
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Warenannahme und Lagerung (z. B. Prüfung von Verpackung, Mindesthaltbarkeit, Temperatur)
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Personalhygiene (z. B. Händehygiene, Schutzkleidung, Schulungen)
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Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Produkte
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Maßnahmen bei Abweichungen oder Verdacht auf gesundheitliche Risiken
Diese Maßnahmen dienen nicht nur der Lebensmittelsicherheit, sondern sind auch Bestandteil der Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Ein gut vorbereitetes Eigenkontrollsystem ist daher nicht nur Pflicht, sondern auch ein Qualitätsmerkmal für den Betrieb. Weiterführende Informationen zum Infektionsschutz und zur Lebensmittelhygiene finden Sie auch unter Persönliche und fachliche Voraussetzungen im Bereich Gastronomie Gründen.