Lebenswerte Region

Das fränkische Wirtshaus ist weit mehr als nur ein Ort der Einkehr. Es ist der Herzschlag unserer Städte und Gemeinden, ein Identitätsanker und ein Treffpunkt für das örtliche Miteinander. Gleichzeitig bildet es das pulsierende Zentrum der lokalen Wirtschaft und ist ein bedeutender Partner für Landwirtschaft, Brauereien und andere Gewerbetreibende. Als lokaler Arbeitgeber trägt es maßgeblich zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen bei.

Unsere Wirtschaftsförderung setzt sich mit vollem Einsatz für die Stärkung der Wirtschaft und des Unternehmertums im Coburger Land ein. Unsere Plattform soll Lust auf Gastronomie machen, Interesse an einer Selbstständigkeit wecken und derzeit noch geschlossene Wirtshäuser wieder mit neuem Leben füllen. Auf unseren Seiten „Starten“ und „Gründen“ finden Sie bereits allgemeine Informationen zum Einstieg in die Selbstständigkeit. Hier möchten wir Ihnen die Besonderheiten der Gastronomie näherbringen und wertvolle Tipps für Ihren erfolgreichen Start bieten.

Hätten Sie‘s gewusst?

In unserer Tourismusregion liegt der Gesamtumsatz im Gastgewerbe bei über 170 Mio. Euro! In den letzten 5 Jahren ist er um 10% gestiegen! (Stand 2023)

Informieren, beraten und anmelden

Auf Ihrem Weg zur erfolgreichen Gastronomiegründung gibt es zahlreiche Aspekte zu beachten. Von baulichen Anforderungen über die Beteiligung der Lebensmittelüberwachung bis hin zu den persönlichen Voraussetzungen – in den folgenden Abschnitten finden Sie detaillierte Informationen zu allen relevanten Themen, die Ihnen den Einstieg erleichtern und die Weichen für Ihren Erfolg stellen.

Bevor Sie eine Gastronomie in einem bestehenden Gebäude eröffnen, ist es wichtig, das örtliche Bauamt Ihrer Stadt oder Gemeinde zu konsultieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Räumlichkeiten bisher nicht als Gaststätte genutzt wurden oder Sie Umbauten vornehmen möchten.

Bei jeglichen Baumaßnahmen müssen bauliche Vorschriften beachtet werden. Wenn Sie ein Gebäude neu errichten, Betriebsräume erweitern oder umbauen möchten, ist es wichtig, sich mit den entsprechenden bautechnischen Vorschriften vertraut zu machen. Weniger bekannt ist jedoch, dass Sie auch für eine „Nutzungsänderung“ einen Bauantrag benötigen. Dabei handelt es sich nicht nur um bauliche Veränderungen. Eine Nutzungsänderung liegt auch vor, wenn ein Gebäude oder ein Raum in Zukunft anders genutzt werden soll als bisher. Ein Beispiel dafür wäre, wenn die Räumlichkeiten einer ehemaligen Apotheke zukünftig als Café genutzt werden sollen. Wichtig: Möchten Sie eine Freischankfläche (Biergarten) neu errichten, so ist dies bis zu einer Größe von 100m² verfahrensfrei. Soll der Biergarten größer als 40m² werden, so müssen Sie auch hierfür einen Bauantrag stellen!

© Tourismusregion Coburg.Rennsteig e.V. | Rainer Brabec

Auch wichtig: Wenn Sie  eine Freischankfläche auf öffentlichem Grund für Ihren gastronomischen Betrieb planen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Wenden Sie sich hierfür bitte an die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Weitere wichtige Aspekte im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten sind Barrierefreiheit, Parkplätze, Emissionsschutz, Denkmalschutz und Brandschutz. Vergessen Sie auch nicht, sich um Abwasser, Öl- und Fettabscheider sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Speiseresten zu kümmern. Eine Beratung, welche Möglichkeiten Sie zur Entsorgung ihres Gewerbemülls haben, erhalten Sie im Bereich Abfallwirtschaft des Landkreises Coburg.

Sollten Sie eine Kochstelle, einen Holzofen, einen Backofen für Brot oder Pizza oder einen Räucherofen installieren wollen, sollten Sie im Vorfeld den zuständigen Bezirkskaminkehrer kontaktieren.

Die Lebensmittelüberwachung gehört in unserem Landkreis zum Veterinäramt und kontrolliert lebensmittelverarbeitende Betriebe nach hygienischen und gesetzlichen Anforderungen. Schon bevor Sie mit Ihrem gastronomischen Vorhaben starten, sollten Sie den Kontakt zur Lebensmittelüberwachung suchen. So können Sie frühzeitig klären, welche Anforderungen an Ihre gastronomischen Räumlichkeiten und Einrichtung gestellt werden. Eine gemeinsame Vorab-Begehung ist möglich.

Die Lebensmittelüberwachung informiert Sie über die rechtlichen Grundlagen, welche die Sicherheit und Qualität Ihrer Speisen gewährleisten sollen. Dies umfasst nicht nur die baulichen und technischen Standards, sondern auch die richtigen Abläufe bei der Lagerung, Verarbeitung und Kennzeichnung von Lebensmitteln. Durch eine frühzeitige Beteiligung können potenzielle Probleme erkannt und vermieden werden, was Ihnen nicht nur bei der späteren Betriebskontrolle zugutekommt, sondern auch einen reibungslosen Start Ihres Gastronomiebetriebs ermöglicht.

© Coburg Stadt und Land aktiv GmbH | Iris Kroon-Lottes

Übrigens: Sie benötigen ein separates Handwaschbecken mit fließend warmen und kaltem Trinkwasser! Zum Hände waschen dürfen Sie nicht das Spülbecken der Küche nutzen!

Zusätzliche Empfehlung:

Die Onlinehilfe für Lebensmittelhygiene der IHK bietet eine schnelle und aktuelle Übersicht zu allen relevanten Themen, inklusive praktischer Tipps und Checklisten zum Herunterladen.

Ob Imbiss, Café, Bistro, Bar, Restaurant, Kantine oder Eisdiele – es gibt viele unterschiedliche Formen der stationären Gastronomie, ganz nach Ihren Vorstellungen.

© Angela Francisca Endress

Dabei ist es entscheidend, frühzeitig zu klären, ob Sie in Ihrem Betrieb Alkohol ausschenken möchten. Falls ja, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis, die Sie im Rahmen eines Konzessionsverfahrens beantragen müssen. Für den Ausschank von Alkohol bei speziellen Anlässen, wie Jubiläumsfeiern, Weihnachtsmärkten oder Vereinsfesten, ist hingegen eine befristete Gaststättenerlaubnis erforderlich.

Eine solche Erlaubnis ist jedoch nicht notwendig, wenn Sie ausschließlich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen anbieten. Auch wenn Sie im Zusammenhang mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke oder zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste servieren, ist keine Gaststättenerlaubnis erforderlich.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das Landratsamt Coburg für den Bereich des Landkreises Coburg (ohne Große Kreisstadt Neustadt b. Coburg). Bei Unklarheiten darüber, ob Sie eine Gaststättenlizenz benötigen dürfen Sie sich jederzeit an den Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landkreises Coburg wenden (–> siehe G wie Gaststättenrecht). Bei Fragen zum Ausschank von Alkohol bei besonderen Anlässen wie beispielsweise Vereins Jubiläum, Sportveranstaltung oder Messe, wofür auch eine befristete Genehmigung (Gestattung) erforderlich ist, hilft Ihnen die betroffene Kommune (Stadt oder Gemeinde) weiter.

Für die Gründung und den Betrieb einer stationären Gastronomie müssen verschiedene rechtliche Vorschriften beachtet werden. Zu den grundsätzlichen Melde- und Registrierungspflichten gehören:

  • Gewerbeanmeldung: Melden Sie ein Gewerbe beim Gewerbeamt der Kommune an, in welcher sich der gastronomische Betrieb befinden wird. Dies führt automatisch zur Registrierung als Lebensmittelunternehmen. Hier finden Sie die Gewerbeämter der Region Coburg.
  • Anmeldung beim Finanzamt: Beantragen Sie eine Steuernummer. Dies ist ausschließlich online über ELSTER möglich.

Zusätzlich gibt es Schulungs- und Belehrungspflichten, die Sie als Lebensmittelunternehmen erfüllen müssen:

  • Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Die (Erst-)Belehrung können Sie bei verschiedenen, vom Gesundheitsamt beauftragten, Ärzten in Stadt und Landkreis Coburg erhalten. Jede Person, welche einmal eine Erstbelehrung erhalten hat, darf dann innerbetrieblich die Folgebelehrungen durchführen. Welche Ärzte in ihrer Nähe die Belehrung anbieten, erfahren Sie beim Bürgerservice des Landratsamts Coburg unter 09561/ 514 – 0. Weiterführende Informationen erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt wo Sie ebenfalls eine kostenpflichtige Online-Unterweisung absolvieren können.
  • Schulung nach §4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV): Beim Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln gibt es spezifische Regeln, die eingehalten werden müssen. Gastwirte müssen mit den wesentlichen Hygiene-Vorschriften vertraut sein. Planen Sie den Ausschank von Alkohol, so benötigen Sie keine separate Lebensmittelhygiene Schulung. Diese ist bei der hierfür erforderlichen Gaststättenunterrichtung enthalten. Die Gaststättenunterrichtung darf ausschließlich durch eine IHK durchgeführt werden. (Die weiterführenden Infos gibt es unter „Gaststätte mit Alkoholausschank“.) Ebenfalls keine Schulung in Lebensmittelhygiene benötigt, wer über eine staatlich anerkannte Ausbildung oder ein Studium verfügt, bei welchem lebensmittelrechtliche Vorschriften Teil der Abschlussprüfung waren. Eine Übersicht dieser Berufe finden Sie im Merkblatt der IHK für Oberfranken. Sofern Sie als Quereinsteiger in der Gastronomie starten wollen und bisher keine Erfahrung im beruflichen Umgang mit Lebensmitteln haben oder Sie lange nicht in ihrem erlernten Beruf tätig waren, empfielt es sich – auch wenn Sie eine Gaststättenunterrichtung besuchen müssen – zusätzlich eine Schulung in Lebensmittelhygiene zu absolvieren. Eine umfangreiche separate Lebensmittelhygieneschulung bietet beispielsweise die IHK zu Coburg an. Hinweis: Eine Schulung in Lebensmittelhygiene ist betriebsspezifisch ausreichend! Beispiel: Sie wollen ein Café eröffnen und Kaffee und Kuchen anbieten. Dann müssen Sie nicht im Umgang mit rohem Hackfleisch oder Fisch geschult sein.

© Coburg Stadt und Land aktiv GmbH | Iris Kroon-Lottes

Vergessen Sie nicht, auch Ihr Personal entsprechend zu schulen! Jede Person, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, benötigt ab dem ersten Tag eine Erstunterweisung gemäß Infektionsschutzgesetz. Wichtig: Sie müssen ihr Personal jährlich gemäß der Lebensmittelhygiene-Verordnung (§4 LMHV) schulen und alle zwei Jahre nach dem Infektionsschutzgesetz (§43 IfSG) unterweisen! Jede Person, welche einmal die Erstunterweisung nach §43 IfSG erhalten hat, darf anschließend die Folgeunterweisungen selbst durchführen.

Ebenfalls wichtig: Wenn Sie planen, selbst Produkte herzustellen, die zum Lebensmittelhandwerk gehören, sollten Sie sich bei der Handwerkskammer Oberfranken informieren, ob Sie dafür eine spezielle Erlaubnis benötigen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Sie Brot, Kuchen oder Wurstwaren zum Mitnehmen verkaufen möchten. Ausnahmen sind jedoch möglich.

Wenn Sie planen, Alkohol in Ihrem Betrieb auszuschenken, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.

Den Antrag für eine Gaststättenerlaubnis finden Sie auf der Seite des Landkreises Coburg. Sie können diesen online ausfüllen oder aber bei ihrer zuständigen Kommune abgeben. Hier können Sie auch weitere – für die Konzession erforderlichen Dokumente – anfordern.

© Coburg Stadt und Land aktiv GmbH | Matthias Rotter

Die Gaststättenerlaubnis ist personenbezogen, ortsbezogen und an die Betriebsart gebunden. Für eine Erlaubnis ist erforderlich:

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit!
  • Ihre fachliche Eignung!
  • Bestimmte Anforderungen an die Räumlichkeiten!

Zum Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit benötigen Sie:

  • Einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (Polizeiliches Führungszeugnis) als Beleg dafür, dass Sie nicht vorbestraft sind (zu beantragen bei der Kommune ihres Wohnsitzes).
  • Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, um zu zeigen, dass Sie als Gewerbetreibender keine Gesetzesverstöße begangen haben (zu beantragen bei der Kommune ihres Wohnsitzes).
  • Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt als Nachweis Ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit (zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Finanzamt).

Zum Nachweis Ihrer fachlichen Eignung benötigen Sie:

  • Eine Berufsausbildung im Bereich Lebensmittel oder eine Bestätigung der IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung, die Sie über lebensmittelrechtliche und hygienische Vorschriften informiert. Informationen zu anerkannten Berufsausbildugen sowie Gebühren und Terminen der Gaststättenunterrichtung finden Sie auf der Website der IHK zu Coburg.
  • Bescheinigungen des Angtragstellers/der Antragstellerin sowie für das Küchenpersonal über die Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Zum Nachweis der Eignung Ihrer Räumlichkeiten benötigen Sie:

  • Eine Kopie des Pachtvertrags sowie Lage- und Grundrisspläne. Achtung: Bei jedem Antrag – auch bei einer Betriebsübernahme – müssen die aktuellen Pläne vorgelegt werden.
  • Die Baugenehmigung einschließlich der Originalpläne sofern es sich um einen Neubau handelt.

Wichtig: Bevor Sie eine Konzession erhalten können, braucht es eine Abnahmekontrolle durch die Lebensmittelüberwachung!

Weitere Themen für einen erfolgreichen Betrieb

Neben den grundlegenden Anforderungen bei der Gründung gibt es eine Vielzahl weiterer Themen, Aufgaben und gesetzlicher Vorgaben, die für den Betrieb einer Gastronomie wichtig sind. Machen Sie sich frühzeitig mit diesen vertraut, um einen reibungslosen Start sicherzustellen. Eine Auswahl, womit Sie sich in jedem Fall beschäftigen sollten, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Nach der Gewerbeanmeldung werden Sie automatisch Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK). Für Stadt und Landkreis Coburg ist die IHK zu Coburg Ihr zuständiger Partner. Als Mitglied profitieren Sie von einer Vielzahl an Leistungen: Die IHK vertritt Ihre Interessen gegenüber Politik und Öffentlichkeit, bietet Beratung in wirtschaftlichen Fragen und unterstützt bei der Weiterbildung Ihrer Mitarbeitenden. Für Gründerinnen und Gründer in der Gastronomie werden durch die IHK spezielle Schulungen und Unterrichtungen, wie die Gaststättenunterrichtung oder eine Schulung in Lebensmittelhygiene angeboten, welche Ihnen wichtige Kenntnisse zu rechtlichen und hygienischen Vorschriften vermitteln.

© Coburg Stadt und Land aktiv GmbH | Matthias Rotter

Die Beitragsordnung sowie Gebührentarife der IHK zu Coburg finden Sie hier.

Übrigens: Eine betriebswirtschaftliche Beratung kann unter Umständen bezuschusst werden. Das Förderprogramm Vorgründungs- und Nachfolgecoaching Bayern fördert bis zu 70 % der Kosten für Beratungen vor der Unternehmensgründung oder bei der Übernahme eines bestehenden Betriebs. Die IHK Nürnberg für Mittelfranken unterstützt bei der Antragstellung (zentral für ganz Bayern) und berät Sie zur Auswahl passender, qualifizierter Coaches für eine fundierte Vorbereitung auf Ihre Selbstständigkeit.

Ein zentraler Punkt bei der Eröffnung einer Gastronomie sind die Einhaltung und Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften und Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Regelungen dienen dem Schutz Ihrer Mitarbeitenden und beinhalten Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Prävention von Unfällen und Gesundheitsschäden. Sobald Sie ein Gewerbe angemeldet haben, werden Sie automatisch Mitglied bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG). Eine Beitragspflicht entsteht ab dem Moment, ab welchem Sie Personal anstellen. Informieren Sie sich rechtzeitig bei der BG wie und worin Sie ihre Mitarbeitenden schulen müssen.

© Coburg Stadt und Land aktiv GmbH | Matthias Rotter

Machen Sie sich zudem frühzeitig mit arbeitsrechtlichen Vorschriften vertraut. Sobald Sie Personal beschäftigen, sind Sie Arbeitgeber und müssen zukünftig sicherstellen, dass beispielsweise Urlaub und Arbeitszeit korrekt berechnet werden. Im Rahmen einer professionellen Personaleinsatzplanung sollten Sie zudem gewährleisten, dass Vertretungen bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ausfällen organisiert sind, um den Betrieb jederzeit aufrechtzuerhalten. Lassen Sie sich dabei beispielsweise von einem Steuerbüro, einem Branchenverband oder von einem Berater/einer Beraterin unterstützen. Tauschen Sie sich zudem mit Berufskolleginnen und -kollegen zu Best Practices bei Tools zur Personaleinsatzplanung aus.

Die Umsatzsteuer spielt bei der Preiskalkulation und Abrechnung Ihrer Angebote eine wichtige Rolle. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent – sowohl beim Verzehr im Lokal als auch beim Verkauf zum Mitnehmen oder bei der Lieferung. Auch Speisen im Rahmen von Catering- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Getränke werden dagegen grundsätzlich weiterhin mit 19 Prozent besteuert. Das betrifft nicht nur alkoholische Getränke, sondern beispielsweise auch Säfte, Limonaden, schwarzen Kaffee und Tee – unabhängig davon, ob Ihre Gäste diese vor Ort trinken oder mitnehmen. Für einzelne Getränke gibt es Ausnahmen: So können Milch und Milchmischgetränke mit einem Milch- oder Milcherzeugnisanteil von mindestens 75 Prozent beim Verkauf zum Mitnehmen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Beim Ausschank zum Verzehr im Lokal bleibt es dagegen auch hier bei 19 Prozent. Lassen Sie deshalb frühzeitig durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater prüfen, welche Steuersätze für Ihr konkretes Angebot gelten. Achten Sie darauf, dass diese in Ihrer Preiskalkulation, im Kassensystem und bei der Rechnungsstellung richtig berücksichtigt werden. So schaffen Sie von Anfang an eine verlässliche Grundlage für Ihre Abrechnung und vermeiden spätere Korrekturen.

© COROMA© Coburger Kaffeemanufaktur | Yvonne Stüpfert

Der Jugendschutz und das Rauchverbot sind gesetzliche Vorgaben, die in der Gastronomie unbedingt eingehalten werden müssen. Das Jugendschutzgesetz regelt, welche Getränke und Dienstleistungen Jugendlichen angeboten werden dürfen. Alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt dürfen nur an Jugendliche über 16 Jahren abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke (Spirituosen) dürfen nur an Volljährige abgegeben werden. Auch bei Tabakwaren und der Nutzung von Spielautomaten gelten strenge Altersbeschränkungen, die strikt beachtet werden müssen. Wichtig: Nach dem Jugendschutzgesetz sind Veranstalter und Gewerbetreibende verpflichtet, die für ihre Einrichtungen relevanten Vorschriften durch einen gut sichtbaren und leicht lesbaren Aushang öffentlich bekannt zu machen! Einen Muster Aushang erhalten Sie zum Beispiel bei der IHK.

© Tourismusregion Coburg.Rennsteig e.V. | Rainer Brabec

Das Rauchverbot in Bayern ist umfassend und gilt für alle geschlossenen Räume von Gaststätten. Somit ist auch das Rauchen einer Shisha in Innenräumen untersagt und nur im Außenbereich zulässig. Dies dient dem Schutz Ihrer Gäste und ihres Personals vor den gesundheitlichen Risiken des Passivrauchens.

Auch das Rauchen von Cannabisprodukten ist in Bayern in der Gastronomie untersagt, und zwar nicht nur in Innenräumen, sondern auch im Außenbereich von Gaststätten.

Auch die Kassensysteme in Ihrem Betrieb unterliegen bestimmten gesetzlichen Anforderungen. Diese Systeme müssen manipulationssicher sein und den aktuellen steuerlichen Vorschriften entsprechen. Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme – einschließlich Kassensysteme und technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) – beim Finanzamt zu melden. Dies kann über das elektronische Verfahren „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle erfolgen. Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten der bayrischen Finanzämter.

Ein gut strukturiertes Kassensystem erleichtert zudem die Buchführung und bietet Ihnen wertvolle Einblicke in die Umsatzentwicklung, was für die erfolgreiche Steuerung Ihres Gastronomiebetriebs unerlässlich ist. Gleichzeitig sind Preisangaben klar und deutlich auszuweisen, um Transparenz für Ihre Gäste zu gewährleisten.

© degaso | Valentin Kummert

Ihre Speisekarte ist das Aushängeschild Ihres Lokals und sollte daher nicht nur ansprechend gestaltet, sondern auch klar strukturiert und rechtlich einwandfrei sein. Neben der Beschreibung der angebotenen Speisen und Getränke ist es besonders wichtig, auch die verwendeten Allergene und Zusatzstoffe aufgrund von möglichen Allergien und Unverträglichkeiten Ihrer Gäste deutlich zu kennzeichnen. Dies ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Service für Ihre Gäste. Darüber hinaus müssen Sie darauf achten, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk preislich günstiger ist als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge (gemäß § 6 Absatz 1 Gaststättengesetze). Zudem ist es erforderlich, neben dem Eingang Ihrer Gaststätte eine Speise- und Getränkekarte mit den wesentlichen Angeboten gut sichtbar anzubringen, sodass Gäste sich vor dem Betreten des Lokals informieren können.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass in Ihrer Speisekarte nur die Lebensmittelbezeichnungen verwendet werden dürfen, die den tatsächlichen Inhalt der angebotenen Speisen widerspiegeln. Der Grundsatz „Nur was man einkauft, darf man auch verkaufen!“ verdeutlicht, dass die Angaben auf der Speisekarte genau dem entsprechen müssen, was Sie in der Küche verarbeiten. Beispielsweise darf bei der Verwendung von Formfleisch nicht einfach „Schinken“ auf der Karte stehen. Ein weiteres Beispiel ist das „Wiener Schnitzel“. Ein Wiener Schnitzel darf nur als solches bezeichnet werden, wenn es aus Kalbfleisch besteht. Wird ein Schnitzel aus Schweine- oder Putenfleisch angeboten, muss es korrekt als „Schweineschnitzel Wiener Art“ oder „Putenschnitzel Wiener Art“ bezeichnet werden. Auch für Döner Kebab gelten klare Vorgaben, welche Bestandteile im Produkt verwendet werden dürfen. Beachten Sie deshalb die Leitsätze der Fachausschüsse der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission, welche Produkte definieren. Hilfreiche Merkblätter beisielsweise zu Döner oder auch zur Unterscheidung zwischen selbst hergestellten Marmeladen/Konfitüren/Gelees und Fruchtauftrichen gibt es beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

© Tourismusregion Coburg.Rennsteig e.V. | Rainer Brabec

Ähnliches gilt für geografisch geschützte Lebensmittelbezeichnungen, wie „Obazda“. Diese Bezeichnung einer speziellen Käsezubereitung ist in Bayern geschützt. Wird ein Produkt angeboten, das nicht den festgelegten Anforderungen entspricht, darf es nicht als „Obazda“ bezeichnet werden, da sonst eine Verbrauchertäuschung vorliegen würde. Im fränkischen Raum wird stattdessen häufig der Begriff „Gerupfter“ verwendet. Diese Bezeichnung ist nicht geschützt und der Gastronom ist frei bei der Verwendung der Zutaten.

Beratung und Unterstützung zu Themen rund um die Speisekarte erhalten Sie zum Beispiel bei Branchenverbänden oder der IHK. Über die rechtlichen Grundlagen können Sie sich auch bei der Lebensmittelüberwachung im Landratsamt Coburg informieren.

Musik schafft Atmosphäre und trägt wesentlich zur Gemütlichkeit und Gastlichkeit Ihres Lokals bei. Dabei ist es wichtig, dass alle rechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Vergessen Sie deshalb nicht, sich um die entsprechenden Lizenzen für die Nutzung von Musik und Medien zu kümmern. Der GEMA-Beitrag und der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ehemals GEZ) sind hier relevante Stichpunkte. Die GEMA ist für die Lizenzierung und Vergütung von Musiknutzungen in Ihrem Lokal zuständig – sie sorgt dafür, dass die Komponisten und Urheber für die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke entlohnt werden. Der Beitragsservice (GEZ) hingegen erhebt Gebühren für den Empfang von Rundfunk und Fernsehen. Sie zahlen den Rund­funk­beitrag entsprechend der Anzahl ihrer beitrags­pflichtigen Betriebsstätten, sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten und beitrags­pflichtigen Kraftfahrzeuge. So können Ihre Gäste das besondere Ambiente unbeschwert genießen.

© Carolls | Jannick Niermann

Seit dem Verbot von Einwegkunststoffen ist es zudem verpflichtend, Mehrwegverpackungen anzubieten. Für Gründerinnen und Gründer bedeutet dies, von Anfang an auf umweltfreundliche Verpackungslösungen zu setzen, die nicht nur gesetzeskonform sind, sondern auch das ökologische Bewusstsein Ihrer zukünftigen Gäste ansprechen. Dies kann ein wichtiger Wettbewerbsvorteil sein und Ihre Gastronomie als nachhaltig und modern positionieren. Hierfür können Sie überlegen, sich einem etablierten Mehrwegsystem anzuschließen, das Ihren Gästen eine bequeme und nachhaltige Möglichkeit bietet, ihre Speisen mitzunehmen.

© San Geladona | Enrico Pizzato

Foodtruck eröffnen

Ein Foodtruck ist weit mehr als nur ein rollender Imbiss – er ist die mobile Bühne für kreative Gastronomiekonzepte, handgemachtes Streetfood und kulinarische Ideen mit Charakter. Gerade für Gründerinnen und Gründer kann ein Foodtruck eine attraktive Alternative zur klassischen Gastronomie sein: überschaubarer Kapitaleinsatz, hohe Flexibilität und direkte Kundennähe.

Damit aus der Idee ein tragfähiges Geschäftsmodell wird, sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen – sowohl fachlich als auch organisatorisch. Hier geben wir Ihnen einen ersten Überblick, worauf es ankommt.

Wer mit einem Foodtruck durchstarten möchte, braucht nicht nur eine gute Idee, sondern muss bestimmte persönliche und rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Im Gegensatz zum klassischen „stehenden Gewerbe“ betreiben viele Foodtruck-Gründerinnen und -Gründer ein sogenanntes Reisegewerbe. Für die Ausübung eines solchen ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich, sondern eine Reisegewerbekarte. Diese kann im Landkreis Coburg bequem online über die Homepage des Landkreises Coburg beantragt werden.

Für die Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG),

  • ein Führungszeugnis (zu beantragen in der Wohnsitz-Kommune),

  • sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen in der Wohnsitz-Kommune).

Wichtig zu wissen: Wenn Sie Speisen und Getränke nicht nur zum Mitnehmen anbieten, sondern auch Verzehrmöglichkeiten direkt am Fahrzeug schaffen – etwa durch Stehtische, Sitzgelegenheiten oder einen Verweilbereich – kann der Verkaufswagen als Gaststätte eingestuft werden. In diesem Fall greift das Gaststättenrecht. Eine Gaststättenerlaubnis ist ebenfalls dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort ausgegeben werden. Steht ein Foodtruck länger als sechs Wochen an einem Ort, so wird er zum stehenden Gewerbe und somit anzeigepflichtig gem. § 14 GewO, da er damit eine feste Betriebsstätte begründet.

Bei Fragen zur Einstufung hilft Ihnen das Ordnungsamt des Landkreises Coburg gerne weiter.

Auch Foodtrucks unterliegen den Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung (§ 4 LMHV). Die notwendigen Kenntnisse müssen allerdings nicht bereits bei Antragstellung nachgewiesen werden, sondern werden im Rahmen der Betriebskontrolle durch die zuständige Lebensmittelüberwachung überprüft. Zentraler Punkt dabei ist ein Konzept zur betrieblichen Eigenkontrolle, das gemäß der LMHV verpflichtend ist. Ziel ist es, hygienische Risiken frühzeitig zu erkennen und systematisch zu vermeiden. Die wichtigsten Inhalte eines solchen Eigenkontrollkonzepts sind:

  • Reinigungs- und Desinfektionsplan (wann, wie und womit werden welche Bereiche gereinigt?)

  • Kühltemperaturkontrollen und deren Dokumentation

  • Warenannahme und Lagerung (z. B. Prüfung von Verpackung, Mindesthaltbarkeit, Temperatur)

  • Personalhygiene (z. B. Händehygiene, Schutzkleidung, Schulungen)

  • Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Produkte

  • Maßnahmen bei Abweichungen oder Verdacht auf gesundheitliche Risiken

Diese Maßnahmen dienen nicht nur der Lebensmittelsicherheit, sondern sind auch Bestandteil der Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Ein gut vorbereitetes Eigenkontrollsystem ist daher nicht nur Pflicht, sondern auch ein Qualitätsmerkmal für den Betrieb. Weiterführende Informationen zum Infektionsschutz und zur Lebensmittelhygiene finden Sie auch unter Persönliche und fachliche Voraussetzungen im Bereich Gastronomie Gründen.

Ein Foodtruck ist ein vollständig ausgestatteter Gastronomiebetrieb auf Rädern – und muss dementsprechend die geltenden hygienischen und technischen Anforderungen erfüllen. Zentrale Grundlage ist die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), die auch für mobile Verkaufsstätten uneingeschränkt gilt.

Dazu gehören unter anderem leicht zu reinigende Oberflächen, ein getrenntes Handwaschbecken mit fließendem warmem Wasser, sowie eine Möglichkeit zum Spülen von Arbeitsutensilien. Auch wenn das Fahrzeug nicht an eine feste Wasserleitung angeschlossen ist, muss gewährleistet sein, dass das verwendete Wasser Trinkwasserqualität hat – beispielsweise durch regelmäßige Befüllung aus geeigneten Quellen, geeignete Behälter und Leitungen sowie entsprechende Reinigungsmaßnahmen der Behälter.

Die frühzeitige Einbindung der Lebensmittelüberwachung ist dringend zu empfehlen – idealerweise bereits vor dem Umbau oder der Bestellung eines neuen Fahrzeugs. So lassen sich spätere kostenintensive Anpassungen vermeiden und wichtige Fragen zur Ausstattung direkt klären.

Neben der baulichen und technischen Ausstattung – etwa in Bezug auf Gas- oder Elektroanschlüsse, Kühlmöglichkeiten, Frisch- und Abwassertanks oder Belüftungssysteme – ist auch die Fahrzeugzulassung relevant. Der Truck muss technisch geprüft und abgenommen sein, insbesondere wenn es sich um ein umgebautes Sonderfahrzeug handelt. Je nach Umbauten können zusätzliche technische Nachweise erforderlich sein. Achten Sie darauf, dass Sie über die passende Führerscheinklasse verfügen um den Foodtruck zu fahren beziehungsweise den Anhänger zu ziehen.

Der richtige Stellplatz ist entscheidend für den Erfolg eines Foodtrucks – ganz gleich, ob Sie regelmäßig an einem festen Ort stehen oder wechselnde Standorte ansteuern. Dabei gelten je nach Art des Platzes unterschiedliche Anforderungen und rechtliche Rahmenbedingungen.

Öffentliche Flächen (z. B. Straßen, Plätze, Parkbuchten):
Wenn Sie Ihren Foodtruck auf öffentlichen Flächen betreiben möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Diese regelt, ob und zu welchen Zeiten ein Verkauf erlaubt ist, welche Fläche genutzt werden darf und welche Auflagen – etwa zur Müllentsorgung oder Stromversorgung – einzuhalten sind. Die Voraussetzungen können sich je nach Kommune unterscheiden. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt zur örtlichen Ordnungsbehörde aufzunehmen.

Private Flächen (z. B. Firmengelände, Supermarktparkplätze, Privatgrundstücke):
Für die Nutzung privater Flächen ist in jedem Fall die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Diese sollte schriftlich und vertraglich geregelt werden – idealerweise mit klaren Absprachen zu Nutzungszeiten, Infrastruktur (z. B. Strom oder Wasser), Haftungsfragen und Kündigungsmodalitäten. So lassen sich spätere Unklarheiten oder Streitigkeiten vermeiden.

Märkte und Veranstaltungen (z. B. Stadtfeste, Wochenmärkte, Festivals):
Für den Verkauf auf Märkten oder Veranstaltungen ist die direkte Abstimmung mit dem Veranstalter notwendig. Je nach Art des Marktes gelten sehr unterschiedliche Regeln. Teilweise ist eine Bewerbung um einen Stellplatz erforderlich, bei der bestimmte Kriterien erfüllt werden müssen – etwa zum Produktsortiment, zur Standgestaltung oder zu zu den Öffnungszeiten. Auch die Platzvergabe, Gebühren und technischen Anforderungen (z. B. Stromanschluss) variieren von Event zu Event.

Und was ist mit der Toilette fürs Personal?
Auch daran muss gedacht werden: An jedem Standort müssen geeignete sanitäre Einrichtungen für das Personal zur Verfügung stehen – also eine Toilette sowie Möglichkeiten zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände. Wichtig ist, dass diese Einrichtungen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sind und jederzeit erreichbar bleiben. Häufig stellen Supermärkte oder Einkaufszentren ihre Toiletten zur Mitbenutzung bereit – das ist praktikabel und zulässig. Auch öffentliche Toiletten können genutzt werden, sofern im Anschluss auf zusätzliche Hygienemaßnahmen geachtet wird, um eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel auszuschließen. Bei einer Kontrolle durch die Lebensmittelüberwachung muss der Betreiber in der Lage sein, die genutzte Personaltoilette konkret nachzuweisen.

Auch wenn ein Foodtruck als mobiler Betrieb funktioniert, kann es in der Praxis sinnvoll oder sogar notwendig sein, bestimmte Arbeitsschritte außerhalb des Fahrzeugs durchzuführen – etwa die Vorbereitung von Speisen oder die Lagerung von Lebensmitteln. Sobald Tätigkeiten außerhalb des Foodtrucks stattfinden, gelten auch dort die Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV).

In diesen Fällen ist eine geeignete Betriebsstätte notwendig. Diese muss den hygienischen Standards entsprechen und wird – wie der Foodtruck selbst – von der Lebensmittelüberwachung kontrolliert.

Eine solche Betriebsstätte kann z. B. umfassen:

  • eine separate Küche oder Vorbereitungsfläche,

  • Lagermöglichkeiten mit Kühl- oder Gefriermöglichkeiten,

  • sanitäre Einrichtungen für Mitarbeitende,

  • sowie eine saubere Trennung von privaten und gewerblich genutzten Bereichen.

Wer keine eigenen Räumlichkeiten besitzt, kann gegebenenfalls auf angemietete Küchen oder Produktionsflächen zurückgreifen – vorausgesetzt, sie erfüllen die hygienischen Anforderungen und sind für den geplanten Betrieb zugelassen.

Ein funktionaler und hygienisch einwandfreier Standort außerhalb des Trucks kann somit eine wichtige Grundlage für einen professionellen und nachhaltigen Betrieb sein.

Karte der Möglichkeiten

Haben Sie schon immer davon geträumt, ein eigenes Café, einen gemütlichen Biergarten, einen lebhaften Imbiss oder ein traditionelles Gasthaus zu betreiben? Unsere Karte der Möglichkeiten ist Ihr Einstieg, diesen Traum wahr werden zu lassen! Stellen Sie sich vor, wie Sie eine charmante Immobilie aus ihrem Dornröschenschlaf erwecken und sie mit Ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Unsere Plattform bietet Ihnen eine Übersicht über verschiedene Objekte im Coburger Land, die nur darauf warten, mit Ihrer Vision und Ihrem Engagement zu einem neuen Treffpunkt für Einheimische und Touristen zu werden.

Unser Immobilienportal mit gastronomischen Leerständen befindet sich aktuell noch in Aufbau.

Sie haben selbst eine gastronomische Immobilie, welche auf eine neue Nutzung wartet? Wir freuen uns über ihre Nachricht. Nutzen Sie dafür unsere Vorlage.

Die Karte der Möglichkeiten wird unterstützt durch das Regionalmanagement der Coburg Stadt und Land aktiv GmbH.

Wer noch mehr praxisnahe Tipps für die erfolgreiche Führung eines Gastronomiebetriebs sucht, wird auf YouTube fündig. Valentin Kummert, selbst Gründer eines Startups mit Sitz in Rödental und Gastro-Influencer, teilt auf seinem Kanal wertvolle Praxistipps für Gastronomen. In seinen Videos geht es unter anderem um effiziente Abläufe im Restaurant, die Bedeutung der Mitarbeiterführung und wie man das Kundenerlebnis durch kleine Details verbessert. Wer sich für Themen wie Hygiene, Gästebindung oder den richtigen Einsatz von digitalen Tools interessiert, findet hier jede Menge praxisnahe Ratschläge.

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